Text gilt ab: 03.10.2007
Fassung: 29.03.1924
Art. 8
Die Erwerbung der Lehrbefähigung für Volksschulen, Sonderschulen, berufliche Schulen, Realschulen und Gymnasien sowie die Übertragung eines Lehramtes wird für die Angehörigen von kirchlich anerkannten Diakonen- und Diakonissenanstalten an keine anderen Bedingungen geknüpft als für Laien.