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Text gilt ab: 03.10.2007
Fassung: 29.03.1924
Art. 6
(I) 1Die Zulassung zur Erteilung des Religionsunterrichts setzt die Bevollmächtigung durch den Landeskirchenrat voraus. 2Die Ernennung oder Zulassung der Religionslehrer wird staatlicherseits erst erfolgen, wenn gegen die in Aussicht genommenen Kandidaten vom Landeskirchenrat keine Erinnerung erhoben worden ist.
(II) Sollte einer der genannten Lehrer von dem Landeskirchenrat wegen seiner Lehre oder wegen seines sittlichen Verhaltens aus triftigen Gründen beanstandet werden, so wird die Staatsregierung unbeschadet seiner staatsdienerlichen Rechte alsbald auf andere Weise für einen entsprechenden Ersatz sorgen.