Inhalt

Text gilt ab: 03.10.2007
Fassung: 29.03.1924
Art. 5
(I) Das Lehrangebot in den evangelisch-theologischen Fachbereichen der in Art. 2 Abs. I genannten Hochschulen muß insbesondere den Bedürfnissen des Berufs eines evangelischen Pfarrers unter Berücksichtigung der kirchlichen Prüfungsordnungen Rechnung tragen.
(II) Das Lehrangebot in den evangelisch-theologischen Fachbereichen der in Art. 2 Abs. I genannten Hochschulen muß ferner den Erfordernissen der Lehrerbildung entsprechen, soweit Studenten
a)
Evangelische Religionslehre als Unterrichtsfach,
b)
Evangelische Religionslehre im Rahmen der Didaktiken der Grund- oder Hauptschule oder
c)
Evangelische Theologie im Rahmen des erziehungswissenschaftlichen Studiums
studieren.
(III) Im übrigen wird die Eigenverantwortung der evangelisch-theologischen Fachbereiche im Rahmen der Gesetze unbeschadet des Art. 2 Abs. II nicht berührt.
(IV) 1Absatz II gilt entsprechend für die in Art. 3 Abs. I Satz 1 genannten Lehrstühle; jedoch wird ein Lehrangebot für Evangelische Religionslehre als Unterrichtsfach an Gymnasien oder an beruflichen Schulen nicht gewährleistet. 2Absatz II Buchst. b und c gilt ferner entsprechend für die in Art. 4 Abs. I Satz 1 genannten Lehrstühle. 3Für den in Art. 4 Abs. II genannten Lehrstuhl gilt Absatz II Buchst. c entsprechend.
(V) 1An den Hochschulen, an denen der Staat Studierende für das Lehramt an Sonderschulen ausbildet, muß für die Studierenden auch Evangelische Theologie und Religionspädagogik angeboten werden. 2Der Umfang soll dem Lehrangebot für die Lehrämter an Grundschulen und Hauptschulen vergleichbar sein.
(VI) Der Staat wird unter Berücksichtigung von Art. 136 Abs. 3 seiner Verfassung4) für die religionspädagogische Ausbildung der in Absatz II mit IV genannten Lehrkräfte Sorge tragen.
(VII) Der Landeskirchenrat hat das Recht, zu Prüfungen, die dazu dienen, die Lehrbefähigung für den evangelischen Religionsunterricht festzustellen, Vertreter zu entsenden.
(VIII) Die Genehmigung von Studienordnungen an staatlichen Ausbildungsstätten für Studiengänge, die auf einen kirchlich ausgerichteten Beruf abzielen, wird der Staat im Benehmen mit dem Evangelisch-Lutherischen Landeskirchenrat erteilen.

4) [Amtl. Anm.:] BayRS 100-1-S