Inhalt

Text gilt ab: 03.10.2007
Fassung: 29.03.1924
Art. 4
(I) 1Der Staat unterhält an den Universitäten Bamberg, Regensburg und Würzburg mindestens zwei Lehrstühle für Evangelische Theologie; dabei müssen an jeder Hochschule den zwei Lehrstühlen je einer der Schwerpunkte Religionspädagogik und Didaktik des Religionsunterrichts, Systematische Theologie und theologische Gegenwartsfragen zugeordnet werden. 2 Art. 2 Abs. II und Art. 3 Abs. I Satz 4 und Abs. II gelten entsprechend.
(II) 1Der Staat unterhält an der Universität Passau einen Lehrstuhl, dem der Schwerpunkt systematische Theologie und theologische Gegenwartsfragen zugeordnet ist. 2 Art. 2 Abs. II und Art. 3 Abs. I Satz 4 und Abs. II gelten entsprechend.