Inhalt

Text gilt ab: 03.10.2007
Fassung: 29.03.1924
Art. 3
(I) 1Der Staat unterhält an den Universitäten Augsburg und Bayreuth je drei Lehrstühle für Evangelische Theologie; dabei müssen an jeder Universität den drei Lehrstühlen je einer der Schwerpunkte Biblische Theologie, Religionspädagogik und Didaktik des Religionsunterrichts, Systematische Theologie und theologische Gegenwartsfragen zugeordnet werden. 2Soweit dies im Hinblick auf das wissenschaftliche Studium für das Lehramt an Grundschulen, Hauptschulen und Realschulen erforderlich ist, wird das Lehrangebot durch Lehraufträge ergänzt. 3 Art. 2 Abs. II gilt entsprechend. 4Für die Inhaber der drei Lehrstühle wird innerhalb des Fachbereichs, dem sie angehören, ein gemeinsames Institut errichtet.
(II) 1Die Berufungsvorschläge für die in Absatz I Satz 1 genannten Professoren werden von den evangelisch-theologischen Fachbereichen der nächstgelegenen Hochschule erstellt. 2Die bereits ernannten Inhaber der Lehrstühle in Augsburg und Bayreuth gehören den jeweiligen Berufungsausschüssen dieser Fachbereiche an. 3Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus kann auf Vorschlag des Landeskirchenrats weitere Professoren der evangelischen Theologie zu Mitgliedern der Berufungsausschüsse bestimmen.