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Text gilt ab: 03.10.2007
Fassung: 29.03.1924
Art. 31
(I) Sollte sich in Zukunft bei der Auslegung vorstehender Bestimmungen irgendeine Schwierigkeit ergeben, so werden die beiden Vertragsteile zur Beseitigung dieser Schwierigkeit in gegenseitiges Benehmen treten.
(II) Insoweit bisher erlassene und noch in Kraft befindliche Landes- und Kirchengesetze, dann Verordnungen und Verfügungen des Staates oder der Kirche mit den Bestimmungen dieses Vertrages in Widerspruch stehen, werden sie aufgehoben.