Inhalt

Text gilt ab: 03.10.2007
Fassung: 29.03.1924
Art. 2
(I) 1Der Staat unterhält an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg und der Ludwig-Maximilians-Universität München evangelisch-theologische Fachbereiche in dem durch die Bedürfnisse von Forschung und Lehre nach Art. 5 Abs. I und II gebotenen Umfang. 2Jeder dieser Fachbereiche umfaßt auch mindestens einen Lehrstuhl für die Didaktik des evangelischen Religionsunterrichts.
(II) 1Der Staat sichert die Aufrechterhaltung des evangelisch-lutherischen Charakters der in Absatz I genannten theologischen Fachbereiche zu. 2An diesen Fachbereichen werden Professoren und andere Personen, die zu selbständiger Lehre berechtigt sind, vom Staat erst ernannt oder zugelassen oder Lehraufträge erteilt, wenn der Landeskirchenrat gutachtlich einvernommen worden ist.
(III) An den juristischen Fachbereichen der Universitäten Erlangen-Nürnberg und München werden die Bedürfnisse der Studierenden der evangelisch-theologischen Fachbereiche im Hinblick auf die Vertretung des Kirchenrechts in angemessener Weise wie bisher berücksichtigt.