Inhalt

Text gilt ab: 03.10.2007
Fassung: 29.03.1924
Art. 25
(I) Wie weit für die Verbesserung der Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung der Geistlichen, dann zur Deckung der Kosten der Landessynode, des Landessynodalausschusses und der Predigerseminare freiwillige Staatszuschüsse gewährt werden, bemißt sich nach den jeweiligen Willigungen des Staatshaushaltes.
(II) Der Besitzstand der Kirche bei Regelung der freiwilligen staatlichen Seelsorgereinkommensergänzung für die Zeit, während der eine Pfründe oder Stelle nicht besetzt ist, bleibt gewahrt.