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Text gilt ab: 03.10.2007
Fassung: 29.03.1924
Art. 24
(I) 1Der Staat leistet zur Bestreitung des sonstigen sachlichen Bedarfs des Landeskirchenrates einschließlich der Kosten des Reisedienstes seiner Beamten und der Kosten für die theologischen Prüfungen einen Pauschbetrag. 2Die Festsetzung des Pauschbetrages bleibt der Übereinkunft zwischen den Staatsministerien für Unterricht und Kultus und der Finanzen einerseits, dem Landeskirchenrat andererseits überlassen.
(II) In einem Abstand von fünf Jahren erfolgt jeweils eine die etwa eingetretene Änderung der Preisverhältnisse berücksichtigende Neuregelung.