Text gilt ab: 03.10.2007
Fassung: 29.03.1924
Art. 23
Der Staat stellt die den früheren Konsistorialbehörden rechts des Rheins eingeräumten Dienstgebäude nebst Einrichtung zur Benützung in der bisherigen Weise zur Verfügung und unterhält sie wie seither, wenn und soweit sie von der Kirche zur Unterbringung der oberen Behörden benötigt werden.