Inhalt

Text gilt ab: 03.10.2007
Fassung: 29.03.1924
Art. 1
(I) Der Bayerische Staat gewährleistet die freie und öffentliche Ausübung der evangelischen Religion.
(II) Er anerkennt das Recht der Kirche im Rahmen ihrer Zuständigkeit Gesetze zu erlassen und Anordnungen zu treffen, die ihre Mitglieder binden; er wird die Ausübung dieses Rechtes weder hindern noch erschweren.
(III) 1Er sichert der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern die ungestörte Kultübung zu. 2In der Erfüllung ihrer Amtspflichten genießen die Geistlichen den Schutz des Staates.