Text gilt ab: 03.10.2007
Fassung: 29.03.1924
Art. 19
1Die Güter der Gesamtkirche, der Kirchen- und Pfründestiftungen, der Kirchengemeinden und der Gesamtkirchengemeinden werden innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes gewährleistet und können ohne Zustimmung der zuständigen kirchlichen Obrigkeit nicht veräußert werden. 2Die Kirche hat das Recht neues Besitztum zu erwerben und als Eigentum zu haben. 3Dieses so erworbene Eigentum soll in gleicher Weise unverletzlich sein.