Inhalt

Text gilt ab: 03.10.2007
Fassung: 29.03.1924
Art. 14
1Der Staat gewährleistet der Kirche die gleichen Rechte und Befugnisse, die in Art. 6 § 7 des Konkordates vom 29. März 1924 der katholischen Kirche eingeräumt sind, wenn und soweit die Kirche darauf anträgt. 2Beim Vollzuge der genannten Bestimmung wird der Eigenart und den besonderen Einrichtungen der Kirche tunlichst Rechnung getragen werden.