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Text gilt ab: 03.10.2007
Fassung: 29.03.1924
Art. 13
(I) 1Der Freistaat Bayern wird im Rahmen der allgemeinen Förderung der Privatschulen den Schulen evangelischer Träger seine Hilfe angedeihen lassen. 2Nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften werden diese Schulen staatlich anerkannt und durch Finanzierungshilfen sowie durch Erleichterung im Austausch von Lehrkräften gefördert.
(II) Privaten evangelisch-lutherischen Volksschulen und Sonderschulen, die von juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts betrieben werden, auf gemeinnütziger Grundlage wirken und in Ausbau und Gliederung den für die öffentlichen Schulen geltenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen, ersetzt der Staat auf Antrag des Schulträgers den notwendigen Aufwand, der sich nach dem der öffentlichen Schulen bemißt.
(III) 1Die notwendigen Kosten für schulaufsichtlich genehmigte Neu-, Um- und Erweiterungsbauten privater Volksschulen und Sonderschulen werden vom Staat im Rahmen der im Haushalt für diesen Zweck bereitgestellten Gesamtsumme ersetzt. 2Der Gesamtbetrag für den Bau dieser Schulen wird in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufwendungen der öffentlichen Hand für den öffentlichen Schulhausbau festgesetzt.