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Text gilt ab: 03.10.2007
Fassung: 29.03.1924
Art. 11
Dem Schülern aller Schularten wird im Benehmen mit der kirchlichen Oberbehörde geeignete und ausreichende Gelegenheit zur Erfüllung ihrer religiösen Pflichten, insbesondere auch zum Besuche des Konfirmandenunterrichtes gegeben.