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Text gilt ab: 03.10.2007
Fassung: 29.03.1924
Art. 10
(I) 1Der Religionsunterricht ist in allen Schularten ordentliches Lehrfach, soweit er dort bisher eingeführt ist. 2Der Unterricht ist in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der evangelisch-lutherischen Kirche zu erteilen. 3Der Umfang des Religionsunterrichts wird im Einvernehmen mit der kirchlichen Oberbehörde festgesetzt. 4Sätze 1 und 3 gelten entsprechend, wenn neben oder anstelle von Schularten, in denen Religionsunterricht eingeführt ist, neue Schularten mit vergleichbaren Bildungszielen eingerichtet werden.
(II) Sollte der Bayerische Staat in etlichen Schulen rechtlich nicht in der Lage sein, dem Religionsunterrichte den Charakter eines ordentlichen Lehrfaches zu erteilen, so wird wenigstens die Erteilung eines privaten Religionsunterrichtes durch die Bereitstellung der Schulräume sowie durch deren Beheizung und Beleuchtung aus gemeindlichen oder staatlichen Mitteln sichergestellt.