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EGRiLV-Lehrer
Text gilt ab: 13.08.2021
Fassung: 23.07.1992
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Verordnung zum Vollzug des Art. 7 Abs. 4 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (EG-Richtlinienverordnung für Lehrer – EGRiLV-Lehrer)1)
Vom 23. Juli 1992
(GVBl. S. 245)
BayRS 2238-1-1-K

Vollzitat nach RedR: EG-Richtlinienverordnung für Lehrer (EGRiLV-Lehrer) vom 23. Juli 1992 (GVBl. S. 245, BayRS 2238-1-1-K), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 28. Juli 2021 (GVBl. S. 502) geändert worden ist
Auf Grund des Art. 7 Abs. 4 Satz 4 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes erläßt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und dem Landespersonalausschuß folgende Verordnung:Zeichensetzung amtlich.

1) [Amtl. Anm.:] Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl EU Nr. L 255 S. 22).
§ 1
Antragstellung
(1) Wer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem der übrigen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz eine Qualifikation als Lehrer erworben hat, kann beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) oder der von ihm bestimmten Stelle die Feststellung der Anerkennung als Lehramtsbefähigung beantragen.
(2) 1Dem Antrag sind die geforderten Unterlagen beizufügen. 2Die Unterlagen sind in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. 3Die antragstellende Person kann aufgefordert werden, von den Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. 4Die Übersetzungen sind von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer erstellen zu lassen. 5Der Empfang des Antrags wird innerhalb eines Monats bestätigt, gegebenenfalls mit der Mitteilung, welche Unterlagen nach Satz 1 noch nachzureichen sind.
(3) 1Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die antragstellende Person aufgefordert werden, Originale, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. 2Bei Unterlagen, die in einem Mitglied- oder Vertragsstaat ausgestellt oder anerkannt wurden, kann sich die zuständige Stelle im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen an die zuständige Stelle des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaats wenden.
§ 2
Entscheidung über die Anerkennung, Feststellung von wesentlichen Unterschieden
(1) 1Das Staatsministerium oder die von ihm bestimmte Stelle prüft, ob
1.
das erworbene Diplom Art. 13 in Verbindung mit Art. 11 Buchst. c bis e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht,
2.
die erworbene Qualifikation im Herkunftsland zur Ausübung des Lehrerberufs berechtigt,
3.
die erworbene Qualifikation dem Lehramt laut Antrag zugeordnet werden kann.
2Ist eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, so scheidet die Anerkennung laut Antrag aus.
(2) 1Sind die Bedingungen gemäß Abs. 1 erfüllt, so wird nach Art. 14 Abs. 1, 4 und 5 der Richtlinie 2005/36/EG festgestellt, ob und gegebenenfalls welche wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der Berufsqualifikation des Lehramts laut Antrag und der geforderten Ausbildung nach Lehramtsprüfungsordnung I und Lehramtsprüfungsordnung II bestehen und ob diese von der antragstellenden Person durch im Rahmen ihrer Berufspraxis erworbene Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten ganz oder teilweise ausgeglichen werden. 2Für diese Feststellung kann ein Fachgespräch mit der antragstellenden Person erforderlich sein. 3Die Entscheidung muss innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen getroffen werden; in begründeten Fällen kann diese Frist um einen Monat verlängert werden.
(3) 1Festgestellte wesentliche Unterschiede werden der antragstellenden Person schriftlich oder elektronisch mitgeteilt. 2Diese Mitteilung enthält auch Informationen über die Ausgleichsmöglichkeit im Rahmen einer Eignungsprüfung (mit Angabe der für die Prüfung ausgewählten Sachgebiete, die für die Ausübung des Berufs wesentlich sind, und der erforderlichen Einzelprüfungen) oder eines Anpassungslehrgangs (mit Angabe der Dauer und Beifügung eines Plans über die zu absolvierenden Ausgleichsmaßnahmen). 3 Der antragstellenden Person steht das Wahlrecht zu, ob sie eine Eignungsprüfung ablegen oder an einem Anpassungslehrgang teilnehmen will.
(4) 1Ergibt sich bei der Überprüfung gemäß Abs. 2, dass keine wesentlichen Unterschiede vorliegen, oder wurde die Eignungsprüfung oder der Anpassungslehrgang erfolgreich absolviert, so wird die Lehramtsbefähigung festgestellt. 2Über diese Feststellung erhält die antragstellende Person eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung.
(5) 1Eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem der übrigen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz erworbene Qualifikation als Lehrer, die bereits von einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt wurde, wird wie eine in diesem Land in der Bundesrepublik Deutschland erworbene Lehramtsbefähigung behandelt. 2Das weitere Anerkennungsverfahren richtet sich dann nach den Bestimmungen über die Anerkennung von Lehramtsbefähigungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes in einem Land in der Bundesrepublik Deutschland erworben wurden. 3Die Feststellungen gemäß Satz 1 trifft das Staatsministerium oder die von ihm bestimmte Stelle.
(6) Abs. 5 gilt entsprechend für Fächerverbindungen, die eine berufliche oder sonderpädagogische Fachrichtung enthalten, in der in Bayern nicht ausgebildet wird, die aber für den Unterricht an den entsprechenden Schulformen benötigt wird.
§ 3
Ziel der Eignungsprüfung
Mit der Eignungsprüfung soll beurteilt werden, ob die antragstellende Person die für eine Tätigkeit im jeweiligen Lehramt im Freistaat Bayern erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten besitzt.
§ 4
Inhalt und Durchführung der Eignungsprüfung
(1) Die Eignungsprüfung kann folgende Teile umfassen:
1.
schriftliche, mündliche und gegebenenfalls praktische Einzelprüfungen aus den Fachwissenschaften, Fachdidaktiken und Erziehungswissenschaften; für die inhaltlichen Prüfungsanforderungen, die Prüfungsteile und die Durchführung der Prüfung gilt die Lehramtsprüfungsordnung I entsprechend, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist;
2.
Lehrproben und mündliche Einzelprüfungen aus der Didaktik der Fächer sowie aus Schulrecht, Schulkunde und Grundfragen der staatsbürgerlichen Bildung; für die inhaltlichen Prüfungsanforderungen, die Prüfungsteile und die Durchführung der Prüfung gilt die Lehramtsprüfungsordnung II entsprechend, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist;
3.
Feststellungsprüfungen zum Nachweis von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die gemäß Lehramtsprüfungsordnung I als Voraussetzung für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung vorgeschrieben sind.
(2) In der Mitteilung gemäß § 2 Abs. 3 ist festgelegt, welche Sachgebiete und Prüfungsteile im einzelnen abzulegen sind.
§ 5
Meldung und Zulassung zur Eignungsprüfung
(1) Anträge auf Zulassung zur Eignungsprüfung sind an das Staatsministerium oder die von ihm bestimmte Stelle zu richten und müssen für die Prüfungen im ersten Kalenderhalbjahr bis spätestens 15. Dezember des Vorjahres und für die Prüfungen im zweiten Kalenderhalbjahr bis spätestens 15. Juni des laufenden Jahres dort eingegangen sein.
(2) Sofern im Rahmen der Eignungsprüfung eine Lehrprobe in Religionslehre abzulegen ist, muß eine vorläufige kirchliche Unterrichtserlaubnis vorgelegt werden.
(3) 1Nicht zugelassen wird,
1.
wer die Meldefrist versäumt hat,
2.
wer erforderliche Unterlagen nicht vorgelegt hat,
3.
wer wegen einer vorsätzlich begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden ist, soweit die Strafe noch nicht getilgt ist,
4.
für wen auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung zur Besorgung seiner Angelegenheiten ein Betreuer bestellt ist,
5.
wer sich in Haft, Unterbringung oder Verwahrung befindet.
2Bezüglich Satz 1 Nr. 3, 4 und 5 ist ein nach ausländischem Recht gegebener vergleichbarer Sachverhalt entsprechend zu berücksichtigen.
(4) Die Entscheidung über die Zulassung ist der antragstellenden Person schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen.
§ 6
Bestehen der Eignungsprüfung
(1) 1Eine Einzelprüfung oder eine Lehrprobe ist bestanden, wenn sie nicht schlechter als mit „ausreichend“ bewertet wurde. 2Nicht bestandene Einzelprüfungen oder Lehrproben können einmal wiederholt werden. 3Für das Bestehen von Feststellungsprüfungen gelten die jeweiligen hierfür erlassenen Bestimmungen.
(2) Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn die geforderten Einzelprüfungen, Lehrproben und Feststellungsprüfungen bestanden sind.
§ 7
Ziel des Anpassungslehrgangs
Im Anpassungslehrgang sollen die im Vergleich zwischen erworbener und geforderter Vorbildung und Ausbildung fehlenden Qualifikationsmerkmale nacherworben werden.
§ 8
Rechtsstellung der Teilnehmer
1Der Anpassungslehrgang wird im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses abgeleistet. 2Für die Rechte und Dienstpflichten gelten die Lehrerdienstordnung und die einschlägigen Vorschriften der für das betreffende Lehramt maßgeblichen Zulassungs- und Ausbildungsordnung sinngemäß.
§ 9
Inhalt, Dauer und Durchführung des Anpassungslehrgangs
(1) 1Der Anpassungslehrgang umfaßt die Ausübung des Berufs eines Lehrers für die betreffende Schulart unter der Verantwortung hauptamtlicher Lehrer und darüber hinaus fachspezifische und allgemeine Ausbildungsteile entsprechend der für das betreffende Lehramt maßgeblichen Zulassungs- und Ausbildungsordnung. 2Er kann mit der Verpflichtung verbunden sein, festgestellte wesentliche Unterschiede hinsichtlich fachwissenschaftlicher oder künstlerischer, fachdidaktischer und erziehungswissenschaftlicher Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten durch erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen an einer Universität oder Kunsthochschule auszugleichen. 3Darüber hinaus kann der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Kursen oder Praktika zum Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die gemäß Lehramtsprüfungsordnung I als Voraussetzung für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung vorgeschrieben sind, verlangt werden.
(2) 1Der Anpassungslehrgang dauert je nach den nachzuholenden Qualifikationsnachweisen mindestens sechs Monate und höchstens drei Jahre. 2Er wird an den vom Staatsministerium hierfür bestimmten Schulen oder Einrichtungen durchgeführt und beginnt jeweils am ersten Unterrichtstag des Schuljahres.
(3) Stellt sich bei der fortlaufenden Bewertung (§ 11) während des Anpassungslehrgangs heraus, daß die Festlegungen in der Mitteilung nach § 2 Abs. 3 hinsichtlich Inhalten und Dauer der Ausbildung korrekturbedürftig sind, so können die vom Teilnehmer zu absolvierenden Ausbildungsteile, insbesondere ihr zeitlicher Umfang, verändert und die Dauer des Anpassungslehrgangs bis zu der zulässigen Höchstdauer von drei Jahren verlängert oder mit Zustimmung des Teilnehmers verkürzt werden.
(4) 1Erfüllt der Teilnehmer die sich aus seinem Dienstverhältnis ergebenden Verpflichtungen nicht oder nicht ausreichend, so kann er vorzeitig entlassen werden, bei schwerwiegenden Verstößen auch fristlos. 2Eine Entlassung ist auch möglich, wenn sich bei der fortlaufenden Bewertung (§ 11) während des Anpassungslehrgangs ergibt, dass der Teilnehmer aller Voraussicht nach nicht in der Lage sein wird, den Anforderungen des Anpassungslehrgangs zu entsprechen, oder wenn feststeht, dass er den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den gemäß Abs. 1 Satz 2 geforderten Lehrveranstaltungen oder an den gemäß Abs. 1 Satz 3 geforderten Kursen oder Praktika nicht erbringen kann.
§ 10
Meldung und Zulassung zum Anpassungslehrgang
(1) 1Anträge auf Teilnahme an einem Anpassungslehrgang sind spätestens bis 15. April des laufenden Jahres an das Staatsministerium oder die von ihm bestimmte Stelle zu richten. 2Dem Antrag sind die geforderten Unterlagen beizufügen. 3 § 1 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) 1Nicht zugelassen wird,
1.
wer die Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 2 nicht erfüllt,
2.
wer wegen einer vorsätzlich begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden ist, soweit die Strafe noch nicht getilgt ist,
3.
für wen auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung zur Besorgung seiner Angelegenheiten ein Betreuer bestellt ist,
4.
wer sich in Haft, Unterbringung oder Verwahrung befindet.
2Bezüglich Satz 1 Nr. 2, 3 und 4 ist ein nach ausländischem Recht gegebener vergleichbarer Sachverhalt entsprechend zu berücksichtigen.
(3) Die Zulassung kann versagt werden,
1.
solange ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren oder ein gerichtliches Strafverfahren wegen des Verdachts einer vorsätzlich begangenen Tat anhängig ist, das zu einer Entscheidung nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 führen kann,
2.
wenn Tatsachen vorliegen, die auf eine mangelnde Eignung für die Tätigkeit als Lehrer schließen lassen,
3.
wenn die Anmeldung nicht vollständig oder nicht termingerecht eingereicht worden ist.
(4) Die Entscheidung über die Zulassung ist der antragstellenden Person schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen.
§ 11
Bewertung des Anpassungslehrgangs
(1) 1Am Ende jedes Halbjahres erstellt der Dienstvorgesetzte auf Grund von Vorschlägen der betreuenden Lehrer eine Bewertung, in der folgende Merkmale berücksichtigt werden:
1.
Unterrichtskompetenz,
2.
Erzieherische Kompetenz,
3.
Handlungs- und Sachkompetenz.
2Gegebenenfalls werden auch die Leistungen in den Lehrveranstaltungen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 und in den Kursen oder Praktika gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 in dieser Bewertung berücksichtigt.
(2) 1Am Ende des Anpassungslehrgangs wird eine zusammenfassende Bescheinigung erstellt, in der auch zum Ausdruck kommen muss, ob der Lehrgang insgesamt erfolgreich durchlaufen wurde. 2Eine Wiederholung des Anpassungslehrgangs ist nicht möglich.
§ 12
Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse
(1) 1Bestehen Zweifel hinsichtlich des Vorliegens der für die Berufsausübung erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse, können entsprechende Nachweise gefordert werden. 2 § 1 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) 1Die Nachweise nach Abs. 1 müssen Kenntnisse in der deutschen Sprache mindestens auf dem Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) bestätigen. 2Antragstellende Personen mit einer Fächerverbindung, die Deutsch oder eine Fremdsprache enthält, müssen einen Nachweis über Kenntnisse in der deutschen Sprache mindestens auf dem Niveau C 2 GER erbringen; gleiches gilt für antragstellende Personen, die auf Grund der Organisationsstruktur der betreffenden Schulart im Fach Deutsch oder in einer Fremdsprache eingesetzt werden können.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 4. Januar 1991 in Kraft.
München, den 23. Juli 1992
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst
Hans Zehetmair, Staatsminister