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EGRiLV-Lehrer
Text gilt ab: 13.08.2021
Fassung: 23.07.1992
§ 6
Bestehen der Eignungsprüfung
(1) 1Eine Einzelprüfung oder eine Lehrprobe ist bestanden, wenn sie nicht schlechter als mit „ausreichend“ bewertet wurde. 2Nicht bestandene Einzelprüfungen oder Lehrproben können einmal wiederholt werden. 3Für das Bestehen von Feststellungsprüfungen gelten die jeweiligen hierfür erlassenen Bestimmungen.
(2) Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn die geforderten Einzelprüfungen, Lehrproben und Feststellungsprüfungen bestanden sind.