EGRiLV-Lehrer
Text gilt ab: 13.08.2021
Fassung: 23.07.1992
§ 4
Inhalt und Durchführung der Eignungsprüfung
(1) Die Eignungsprüfung kann folgende Teile umfassen:
1.
schriftliche, mündliche und gegebenenfalls praktische Einzelprüfungen aus den Fachwissenschaften, Fachdidaktiken und Erziehungswissenschaften; für die inhaltlichen Prüfungsanforderungen, die Prüfungsteile und die Durchführung der Prüfung gilt die Lehramtsprüfungsordnung I entsprechend, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist;
2.
Lehrproben und mündliche Einzelprüfungen aus der Didaktik der Fächer sowie aus Schulrecht, Schulkunde und Grundfragen der staatsbürgerlichen Bildung; für die inhaltlichen Prüfungsanforderungen, die Prüfungsteile und die Durchführung der Prüfung gilt die Lehramtsprüfungsordnung II entsprechend, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist;
3.
Feststellungsprüfungen zum Nachweis von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die gemäß Lehramtsprüfungsordnung I als Voraussetzung für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung vorgeschrieben sind.
(2) In der Mitteilung gemäß § 2 Abs. 3 ist festgelegt, welche Sachgebiete und Prüfungsteile im einzelnen abzulegen sind.