EGRiLV-Lehrer
Text gilt ab: 13.08.2021
Fassung: 23.07.1992
§ 12
Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse
(1) 1Bestehen Zweifel hinsichtlich des Vorliegens der für die Berufsausübung erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse, können entsprechende Nachweise gefordert werden. 2 § 1 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) 1Die Nachweise nach Abs. 1 müssen Kenntnisse in der deutschen Sprache mindestens auf dem Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) bestätigen. 2Antragstellende Personen mit einer Fächerverbindung, die Deutsch oder eine Fremdsprache enthält, müssen einen Nachweis über Kenntnisse in der deutschen Sprache mindestens auf dem Niveau C 2 GER erbringen; gleiches gilt für antragstellende Personen, die auf Grund der Organisationsstruktur der betreffenden Schulart im Fach Deutsch oder in einer Fremdsprache eingesetzt werden können.