EGRiLV-Lehrer
Text gilt ab: 13.08.2021
Fassung: 23.07.1992
§ 11
Bewertung des Anpassungslehrgangs
(1) 1Am Ende jedes Halbjahres erstellt der Dienstvorgesetzte auf Grund von Vorschlägen der betreuenden Lehrer eine Bewertung, in der folgende Merkmale berücksichtigt werden:
1.
Unterrichtskompetenz,
2.
Erzieherische Kompetenz,
3.
Handlungs- und Sachkompetenz.
2Gegebenenfalls werden auch die Leistungen in den Lehrveranstaltungen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 und in den Kursen oder Praktika gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 in dieser Bewertung berücksichtigt.
(2) 1Am Ende des Anpassungslehrgangs wird eine zusammenfassende Bescheinigung erstellt, in der auch zum Ausdruck kommen muss, ob der Lehrgang insgesamt erfolgreich durchlaufen wurde. 2Eine Wiederholung des Anpassungslehrgangs ist nicht möglich.