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BayEG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 25.07.1978
Art. 50
Ordnungswidrigkeiten
Mit Geldbuße kann belegt werden, wer Pfähle, Pflöcke oder sonstige Markierungen, die Vorarbeiten nach Art. 7 dienen, wegnimmt, verändert, unkenntlich macht oder versetzt.