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BayEG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 25.07.1978
Art. 49
Entschädigungsvorschriften in anderen Gesetzen
1Wird in einem anderen Gesetz auf die Vorschriften dieses Gesetzes über die Entschädigung verwiesen, so sind die Art. 8 bis 13 sinngemäß anzuwenden. 2Für das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten gilt Art. 45.