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BayEFG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 26.04.2005
Art. 8
Grundsätze des Exzellenzprogramms, Stipendien
(1) In dem Exzellenzprogramm sind geeignete Maßnahmen vorzusehen für die Vernetzung mit Exzellenzbereichen, für die Förderung der Internationalität sowie für interdisziplinäre, persönlichkeitsbildende und berufsbezogene Veranstaltungen.
(2) 1Wesentlicher Teil der Förderung ist ein Stipendium, das als Zuschuss gewährt wird. 2Die Stipendien sind Zuwendungen im Sinn des Haushaltsrechts und dienen der Sicherung des Lebensunterhalts. 3Das Stipendium besteht aus einem Grundbetrag sowie einem Familienzuschlag, der höchstens ein Viertel des Grundbetrags beträgt. 4Für Doktorandinnen und Doktoranden ist der Grundbetrag so zu bemessen, dass er den Grundbetrag der Anwärterbezüge der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst nach Vollendung des 26. Lebensjahres für das Eingangsamt des höheren Dienstes nicht übersteigt; Postdoktorandenstipendien dürfen im Grundbetrag um 20 v. H. höher bemessen werden.
(3) Üben die Stipendiaten neben der Vorbereitung auf die Promotion oder der Durchführung des Forschungsprojektes eine nicht unmittelbar mit dem geförderten Vorhaben zusammenhängende Tätigkeit aus, die ihre Arbeitskraft über die Dauer von sechs Wochenstunden hinaus in Anspruch nimmt, so ist eine Förderung nach diesem Gesetz ausgeschlossen.
(4) 1Stipendiaten können zur Förderung ihrer Promotion oder ihres Forschungsprojektes Sonderzuwendungen für Sachkosten, mit Ausnahme von Druckkosten, sowie für Reisekosten erstattet werden, wenn diese Aufwendungen für das Vorhaben erforderlich sind und ihnen die Aufbringung der Kosten nicht zuzumuten ist. 2Reisekosten werden höchstens für die Dauer von drei Monaten gewährt.