BayEFG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 26.04.2005
Art. 7
Aufnahme und Beendigung
(1) 1Für die Förderung können aus dem in Art. 2 Satz 1 Nr. 2 genannten Personenkreis Doktorandinnen und Doktoranden, die durch weit überdurchschnittliche Studien- und Prüfungsleistungen eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit erkennen lassen, vorgeschlagen werden. 2In Ausnahmefällen können Postdoktorandinnen und Postdoktoranden, die eine herausragende Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit erkennen lassen, für eine Förderung vorgeschlagen werden.
(2) 1Vorschlagsberechtigt sind Personen, die Dissertationen und weiterführende Forschungsprojekte an Hochschulen und Forschungsinstitutionen in Bayern betreuen, soweit sie Mitglieder von Fachbereichen oder vergleichbaren Organisationsstrukturen sind, die über ein fachbezogenes und interdisziplinäres Doktorandenausbildungsprogramm verfügen. 2Eigenbewerbungen sind ausgeschlossen. 3Jedem Vorschlag sind zwei fachwissenschaftliche Gutachten beizufügen. 4Der Vorschlag muss ein inhaltliches und zeitliches Arbeitsprogramm des der angestrebten Förderung zugrunde liegenden Vorhabens enthalten.
(3) 1Alle Vorgeschlagenen nehmen an einem Auswahlverfahren teil. 2Aufnahmekriterien sind neben der persönlichen Eignung die dem Vorschlag zugrunde liegenden Gutachten.
(4) Die Förderdauer beträgt für die Promotionsförderung höchstens drei Jahre und für die Postdoktorandenförderung höchstens zwei Jahre.
(5) In begründeten Fällen ist eine einmalige Unterbrechung des Vorhabens möglich.
(6) 1Die Förderung endet, wenn die Förderdauer abgelaufen ist, das Promotions- oder Forschungsvorhaben endgültig abgeschlossen ist, nicht mehr weiterverfolgt wird oder sich ergibt, dass wegen des Forschungsgegenstands oder des Leistungsstands der Geförderten eine Weiterförderung nicht mehr Erfolg versprechend ist. 2Ferner endet die Förderung, wenn das Promotions- oder Forschungsvorhaben an einer Hochschule außerhalb Bayerns fortgeführt wird.