Inhalt

BayEFG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 26.04.2005
Art. 2
Personenkreis
1Gefördert werden an Hochschulen in Bayern
1.
im Rahmen der Studienförderung Studentinnen und Studenten und
2.
im Rahmen der Graduierten- und Postgraduiertenförderung besonders qualifizierte wissenschaftliche Nachwuchskräfte,
welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedslandes der Europäischen Union besitzen oder einem Staat angehören, mit dem die Gegenseitigkeit gewährleistet ist, und zum Zeitpunkt des Förderbeginns der Studienförderung das 23. Lebensjahr, im Übrigen das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 2In Ausnahmefällen, insbesondere aus familienpolitischen Gründen, ist eine Überschreitung der Altersgrenzen zulässig.