Inhalt

BayEFG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 26.04.2005
Art. 1
Grundsatz
Hochbegabte Studentinnen und Studenten und besonders qualifizierte wissenschaftliche Nachwuchskräfte werden nach Maßgabe der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel in strukturierten Exzellenzprogrammen gefördert, welche auch die besonderen Anforderungen der Förderung von Frauen in der Wissenschaft berücksichtigen.