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EBV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 29.05.1987
§ 14
Erfolgsplan
(1) 1Der Erfolgsplan muß alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des Wirtschaftsjahres enthalten. 2Er ist mindestens wie die Gewinn- und Verlustrechnung (§ 22 Abs. 1) zu gliedern.
(2) 1Die veranschlagten Erträge, Aufwendungen und Zuweisungen zu den Rücklagen sind ausreichend zu begründen, insbesondere soweit sie von den Vorjahreszahlen erheblich abweichen. 2Zum Vergleich sind die Zahlen des Erfolgsplans des laufenden Jahres und die abgerundeten Zahlen der Gewinn- und Verlustrechnung des Vorjahres danebenzustellen.
(3) 1Sind bei der Ausführung des Erfolgsplans erfolggefährdende Mindererträge zu erwarten, so hat die Werkleitung den ersten Bürgermeister unverzüglich zu unterrichten. 2Über erfolggefährdende Mehraufwendungen hat der Werkausschuß zu beschließen, soweit nicht der Gemeinderat sich die Entscheidung allgemein vorbehält oder im Einzelfall an sich zieht oder die Werkleitung zuständig ist (Art. 88 Abs. 3 und 4 GO). 3An die Stelle des Werkausschusses bzw. des Gemeinderats tritt bei Eilbedürftigkeit der erste Bürgermeister; er hat den Werkausschuß bzw. den Gemeinderat in der nächsten Sitzung über seine Entscheidung zu unterrichten (Art. 37 Abs. 3 GO).