EBOA
Text gilt ab: 30.04.2013
Fassung: 03.03.1983
Anlage 7 (zu § 7 Abs. 5)
Raum für den Durchgang der Stromabnehmer bei Oberleitung für Regelspur*)
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In den Raum für den Durchgang der Stromabnehmer darf die Fahrleitung hineinragen. Der Fahrdraht darf jedochbis 1,5 kV Nennspannung nicht niedriger als 4850 mm über SO,bei 3 kV Nennspannung nicht niedriger als 4865 mm über SO,bei 15 kV Nennspannung nicht niedriger als 4950 mm über SO,bei 25 kV Nennspannung nicht niedriger als 5020 mm über SOherabreichen.
*) [Amtl. Anm.:] Bei Schmalspur ist für den Durchgang der Stromabnehmer und für die Aufhängung des Fahrdrahtes ein entsprechender Raum freizuhalten.