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EBOA
Text gilt ab: 30.04.2013
Fassung: 03.03.1983
Anlage 7 (zu § 7 Abs. 5)
Raum für den Durchgang der Stromabnehmer bei Oberleitung für Regelspur*)
In den Raum für den Durchgang der Stromabnehmer darf die Fahrleitung hineinragen. Der Fahrdraht darf jedoch
bis 1,5 kV Nennspannung nicht niedriger als 4850 mm über SO,
bei 3 kV Nennspannung nicht niedriger als 4865 mm über SO,
bei 15 kV Nennspannung nicht niedriger als 4950 mm über SO,
bei 25 kV Nennspannung nicht niedriger als 5020 mm über SO
herabreichen.

*) [Amtl. Anm.:] Bei Schmalspur ist für den Durchgang der Stromabnehmer und für die Aufhängung des Fahrdrahtes ein entsprechender Raum freizuhalten.