EBOA
Text gilt ab: 30.04.2013
Fassung: 03.03.1983
Anlage 2 (zu § 7 Abs. 1)
Umgrenzung des lichten Raumes für Regelspur
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Bild 1Regellichtraum in der Geraden und in Bögen mit Halbmessern von 250 m und mehr*) bei Seitenrampen 1200 mm zulässig (§ 7 Abs. 7); wenn dort Wagentüren nach außen aufschlagen, nur 1100 mm.Bild 2Unterer Teil der Umgrenzung des lichten RaumesMaße in Millimetern
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.-.- Zulässige Einschränkung auf Strecken mit Zahnstangena = 150 mm für unbewegliche Gegenstände, die nicht fest mit der Fahrschiene verbunden sind.a = 135 mm für unbewegliche Gegenstände, die fest mit der Fahrschiene verbunden sind.b = 41 mm für Einrichtungen, die das Rad an der inneren Stirnfläche führenb = 45 mm an Bahnübergängen und an Übergängen nach § 11 Abs. 23b = 70 mm für alle übrigen Fällez = Ecken, die ausgerundet werden dürfen