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EBOA
Text gilt ab: 30.04.2013
Fassung: 03.03.1983
Anlage 20 (zu § 23 Abs. 2)
Richtlinien für das erforderliche Hör- und Sehvermögen der Eisenbahnbetriebsbediensteten
1.
Hörvermögen
Das Hörvermögen bei Einstellung ist ausreichend, wenn bei abgewendetem Gesicht auf jedem Ohr einzeln Flüstersprache mindestens auf 1 m oder Umgangssprache mindestens auf 5 m verstanden wird.
Bedienstete, deren Hörvermögen unter das angegebene Maß sinkt, können in ihrem Dienst belassen werden, wenn sie Umgangssprache auf einem Ohr mindestens auf 5 m, auf dem anderen Ohr mindestens auf 3 m verstehen.
2.
Sehschärfe
Die Sehschärfe muß bei Einstellung auf jedem Auge mindestens 0,5 nach dem von Snellen als Einheit angenommenen Maß betragen. Bei den in § 23 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 genannten Bediensteten sowie bei Fahrern von Arbeitsgeräten, Stellwerks-, Weichen- und Schrankenwärtern genügt eine Sehschärfe von mindestens 0,5 auf dem einen und 0,3 auf dem anderen Auge. Es genügt, wenn die erforderliche Sehschärfe mit Brille erreicht wird. In diesem Falle haben die Bediensteten im Dienst stets eine Brille zu tragen.
Bedienstete, deren Sehschärfe unter das angegebene Maß sinkt, können in ihrem Dienst belassen werden, wenn ihre Sehschärfe ohne oder mit Brille noch mindestens 0,3 auf dem einen und 0,2 auf dem anderen Auge beträgt. Beim Triebfahrzeugpersonal muß jedoch ein Augenarzt festgestellt haben, daß die Minderung der Sehschärfe nicht auf eine Erkrankung des inneren Auges zurückgeht.
3.
Farbentüchtigkeit
Bedienstete, die bei ihrer Tätigkeit farbige Signale zu beachten haben, müssen ausreichendes Farbenunterscheidungsvermögen besitzen. Dieses ist durch eine praktische Prüfung festzustellen.