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EBOA
Text gilt ab: 30.04.2013
Fassung: 03.03.1983
Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2)
Muster Geschäftsanweisung für den Eisenbahnbetriebsleiter der Anschlußbahn*)
..................
(genaue Bezeichnung der Anschlußbahn bzw. Name des Anschlußinhabers)
1.
Stellung des Eisenbahnbetriebsleiters
1.1
Der Eisenbahnbetriebsleiter ist für die Einhaltung der Bestimmungen der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen (EBOA) vom 3. März 1983 (GVBl S. 159) und der auf dieser Verordnung beruhenden Anordnungen – unbeschadet der eigenen Verantwortlichkeit des Anschlußinhabers (§ 2 Abs. 1 EBOA und Art. 12 BayEBG) – sowohl dem Anschlußinhaber als auch der Aufsichtsbehörde gegenüber im Rahmen des Art. 13 Abs. 1 und 2 BayEBG in Verbindung mit § 6 EbV verantwortlich.
1.2
In Zweifelsfällen über die Auslegung der Bestimmungen der EBOA und der Anordnungen gemäß Nummer 1.1 ist, unabhängig von unverzüglich einzuleitenden Sicherheitsmaßnahmen, die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen.
1.3
Der Eisenbahnbetriebsleiter wird bei allen Angelegenheiten, die zwischen dem Anschlußinhaber, den Aufsichtsbehörden und Dritten verhandelt werden und die die Bestimmungen der EBOA berühren (§ 6 Abs. 7 EbV), beteiligt.
1.4
Bei Abwesenheit des Eisenbahnbetriebsleiters gehen seine Aufgaben auf seinen Vertreter über.
2.
Rechte und Pflichten des Eisenbahnbetriebsleiters
2.1
Rechte
Der Eisenbahnbetriebsleiter ist gegenüber allen übrigen Eisenbahnbetriebsbediensteten (§ 23 Abs. 1 EBOA) und gegenüber allen sich im Gleisbereich der Anschlußbahn aufhaltenden Personen weisungsberechtigt.
2.2
Pflichten
2.2.1
Der Eisenbahnbetriebsleiter hat bei der Durchführung und Beaufsichtigung des Eisenbahnbetriebes (Art. 13 Abs. 1 BayEBG) insbesondere
2.2.1.1
darüber zu wachen, daß die für die Anschlußbahn gültigen Gesetze, Verordnungen, Vorschriften, Dienstanweisungen, Anordnungen und Auflagen eingehalten werden,
2.2.1.2
die Verantwortungsbereiche weiterer aufsichtsführender Personen entsprechend ihrem festgelegten fachlichen Aufgabengebiet abzugrenzen und eine geordnete Zusammenarbeit sicherzustellen,
2.2.1.3
die mit der Durchführung und Beaufsichtigung des Eisenbahnbetriebes betrauten Personen zu unterweisen und zu überwachen,
2.2.1.4
Anweisungen für den Eisenbahnbetriebsdienst und für andere Personen, die Eisenbahnwagen bewegen, aufzustellen, gegebenenfalls zu ändern und zu ergänzen,
2.2.1.5
Sicherungsmaßnahmen an Bahnübergängen und Übergängen (§ 11 Abs. 23 EBOA) sowie an Kreuzungen mit nicht zur Anschlußbahn gehörenden Gleisen festzulegen,
2.2.1.6
Unfälle und außergewöhnliche Ereignisse im Eisenbahnbetrieb an die Aufsichtsbehörde zu melden (§ 34 EBOA) und das dafür erforderliche Unfallmeldeverfahren festzulegen,
2.2.1.7
Genehmigungen zum Betreten der Bahnanlagen (§ 36 EBOA) und für das Mitfahren auf Triebfahrzeugen und Fahreinheiten der Anschlußbahn (§ 33 EBOA) zu erteilen, soweit dies nicht durch den Anschlußinhaber erfolgt, und
2.2.1.8
bei Pflichtwidrigkeiten von Eisenbahnbetriebsbediensteten und bei Vorkommnissen, die die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes beeinträchtigen können, Maßnahmen zur Erhaltung der Sicherheit zu ergreifen und gegebenenfalls dem Anschlußinhaber Meldung zu machen.
2.2.2
Der Eisenbahnbetriebsleiter hat bei der Instandhaltung der Bahnanlagen und Fahrzeuge (Art. 13 Abs. 1 BayEBG) insbesondere
2.2.2.1
die regelmäßige Untersuchung und Prüfung entsprechend den in der EBOA festgelegten Fristen zu überwachen und
2.2.2.2
die regelmäßige Untersuchung gemäß den vom Anschlußinhaber festgelegten Fristen zu überwachen.
2.2.3
Der Eisenbahnbetriebsleiter hat ferner von allen betrieblichen Anschluß- und Gestattungsverträgen, soweit von ihnen Auswirkungen auf den Eisenbahnbetrieb zu erwarten sind, sowie sonstigen betrieblichen Vereinbarungen, die zwischen dem Anschlußinhaber und den Vertretern einer anderen Bahn geschlossen werden, Kenntnis zu nehmen.
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(Ort)
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(Datum)
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(Anschlußinhaber)

*) [Amtl. Anm.:] Diese Geschäftsanweisung ist lediglich ein Muster, das im wesentlichen die Stellung sowie die Rechte und Pflichten des Eisenbahnbetriebsleiters beschreibt. Auf besondere Umstände in einem Einzelbetrieb kann daher an dieser Stelle nicht eingegangen werden. Vielmehr ist der Anschlußinhaber verpflichtet, die für seinen Betrieb typischen Belange in der von ihm herauszugebenden Geschäftsanweisung zu berücksichtigen, damit die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes jederzeit gewährleistet ist. Auf die erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde (§ 6 Abs. 6 EbV) wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich hingewiesen.