EBOA
Text gilt ab: 30.04.2013
Fassung: 03.03.1983
Anlage 10 (zu § 11)
Bahnübergangssicherung
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Bild 1Andreaskreuz (Zeichen 201 der StVO)In Ortschaften und bei beengten Verhältnissen sind Abweichungen vom Höchstmaß „~ 1000“ zulässig. Ein Blitzpfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, daß die Strecke elektrische Fahrleitungen hat. Ein Zusatzschild mit schwarzem Pfeil zeigt an, daß das Andreaskreuz nur für den Straßenverkehr in Richtung des Pfeiles gilt.Bild 2LichtzeichenAls technische Sicherung gemäß § 11 Abs. 10 und an Bahnübergängen mit Schranken (§ 11 Abs. 19) dürfen Lichtzeichen mit der Farbfolge Gelb-Rot verwendet werden. In Ortschaften und bei beengten Verhältnissen darf das Andreaskreuz neben oder über dem Lichtzeichen angebracht werden.Bild 3Lichtzeichen mit HalbschrankeZu den Bildern 2 und 3: Zusätzlich zum Lichtzeichen dürfen langsam schlagende Wecker verwendet werden.Bild 4Rotes BlinklichtMehrgleisige Bahnübergänge mit schwachem Verkehr dürfen durch Blinklichter in Verbindung mit einer im Signalschirm angebrachten gelben Leuchtschrift „2 Züge“ und einem Wecker gesichert werden. Die zusätzlichen Sicherungen werden wirksam, wenn und solange der Bahnübergäng für eine weitere Fahreinheit gesperrt bleibt. Siehe auch Erläuterungen unter Bild 5.Bild 5Rotes Blinklicht mit HalbschrankeZu den Bildern 4 und 5: Zusätzlich zum Blinklicht dürfen im Blinkrhythmus schlagende Wecker verwendet werden. In Ortschaften und bei beengten Verhältnissen darf das Andreaskreuz um 90° gedreht (quer) über dem Blinklicht angebracht werden; vom Höhenmaß „~ 2650“ darf abgewichen werden. Ein Blinklicht in Pfeilform zeigt an, daß es nur für den Straßenverkehr in Richtung des Pfeiles gilt. Für besondere Blinklichter an Fußwegen sind Signalschirme mit einer Höhe von 400 mm und einer Breite von 500 mm zugelassen; auf Andreaskreuze kann verzichtet werden.