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BayEAG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 22.12.2009
Art. 5
Verordnungsermächtigung
(1) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie stellt durch Rechtsverordnung fest, welche Landkreise und kreisfreien Gemeinden gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners wahrnehmen.
(2) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
die Mindestanforderungen, die von den Einheitlichen Ansprechpartnern nach Art. 2 Abs. 1 und 2 zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG zu erfüllen sind, festzulegen,
2.
im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration und dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat nähere Regelungen zur Sicherstellung der elektronischen Verfahrensabwicklung, der elektronischen Kommunikation und der elektronischen Informationsbereitstellung zu treffen,
3.
nähere Regelungen über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die Einheitlichen Ansprechpartner, insbesondere über die Zweckbindung dieser Daten sowie über die getrennte Verarbeitung von Daten aus sachlich nicht zusammengehörenden Verwaltungsvorgängen, zu treffen,
4.
Berichtspflichten der Einheitlichen Ansprechpartner für die Zwecke der Evaluierung dieses Gesetzes festzulegen.
(3) 1Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration werden ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung im Einvernehmen mit den weiteren fachlich berührten Staatsministerien nähere Regelungen zum Verfahren der Europäischen Verwaltungszusammenarbeit im Sinn der Art. 8a bis 8e BayVwVfG für den Bereich der Richtlinie 2006/123/EG zu treffen und die entsprechenden Zuständigkeiten festzulegen. 2In der Rechtsverordnung kann insbesondere eine zentrale Verbindungsstelle für den Freistaat Bayern bestimmt werden.