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Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.05.1977
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Verordnung zur Übertragung der Dienstaufsicht auf die Gerichte für Arbeitssachen
Vom 9. Mai 1977
(BayRS IV S. 558)
BayRS 32-4-A

Vollzitat nach RedR: Verordnung zur Übertragung der Dienstaufsicht auf die Gerichte für Arbeitssachen in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 32-4-A) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 1 Abs. 293 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist
Auf Grund von § 15 Abs. 2 und § 34 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes1), § 1 des Gesetzes über Rechtsverordnungen im Bereich der Gerichtsbarkeit2) vom 1. Juli 1960 (BGBl. I S. 481) und § 1 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlaß von Rechtsverordnungen im Bereich der Gerichtsbarkeit3) erläßt das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz folgende Verordnung:

1) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 320-1
2) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 300-7
3) [Amtl. Anm.:] BayRS 300-1-4-J
§ 1
Die Dienstaufsicht üben aus:
1.
das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter der Gerichte für Arbeitssachen,
2.
der Präsident des Landesarbeitsgerichts über die bei dem Landesarbeitsgericht und den Arbeitsgerichten seines Bezirks beschäftigten Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter,
3.
der aufsichtführende Richter des Arbeitsgerichts über die bei dem Arbeitsgericht beschäftigten Beamten, Angestellten und Arbeiter. Richter unterstehen der Dienstaufsicht des aufsichtführenden Richters, wenn er Präsident des Arbeitsgerichts ist.
§ 2
(1) In der Ausübung der Dienstaufsicht werden vertreten:
1.
der Präsident des Landesarbeitsgerichts durch den Vizepräsidenten und, falls ein solcher nicht bestellt oder er verhindert ist, durch den dienstältesten, bei gleichem Dienstalter durch den lebensältesten Richter,
2.
der aufsichtführende Richter des Arbeitsgerichts durch seinen ständigen Vertreter. Ist ein ständiger Vertreter nicht bestellt oder ist er verhindert, so wird der aufsichtführende Richter durch den weiteren aufsichtführenden Richter und, falls ein solcher nicht bestellt oder dieser verhindert ist, durch den dienstältesten, bei gleichem Dienstalter durch den lebensältesten Richter vertreten.
(2) Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz für den Fall der Verhinderung des Vizepräsidenten, des ständigen Vertreters oder des weiteren aufsichtführenden Richters eine abweichende Regelung treffen.
§ 3
1Die Präsidenten der Landesarbeitsgerichte und die aufsichtführenden Richter der Arbeitsgerichte erledigen nach näherer Anordnung des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales die ihnen zugewiesenen Aufgaben der Gerichtsverwaltung. 2Sie können die ihrer Dienstaufsicht unterstellten Richter zu den Geschäften der Gerichtsverwaltung heranziehen.
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1977 in Kraft4).
(2) (gegenstandslos)

4) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 9. Mai 1977 (GVBl. S. 235).