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Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.05.1977
§ 3
1Die Präsidenten der Landesarbeitsgerichte und die aufsichtführenden Richter der Arbeitsgerichte erledigen nach näherer Anordnung des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales die ihnen zugewiesenen Aufgaben der Gerichtsverwaltung. 2Sie können die ihrer Dienstaufsicht unterstellten Richter zu den Geschäften der Gerichtsverwaltung heranziehen.