Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.05.1977
§ 1
Die Dienstaufsicht üben aus:
1.
das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter der Gerichte für Arbeitssachen,
2.
der Präsident des Landesarbeitsgerichts über die bei dem Landesarbeitsgericht und den Arbeitsgerichten seines Bezirks beschäftigten Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter,
3.
der aufsichtführende Richter des Arbeitsgerichts über die bei dem Arbeitsgericht beschäftigten Beamten, Angestellten und Arbeiter. Richter unterstehen der Dienstaufsicht des aufsichtführenden Richters, wenn er Präsident des Arbeitsgerichts ist.