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DelV
Text gilt ab: 26.03.2024
Fassung: 28.01.2014
§ 12
Gemeinden
Die Ermächtigungen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Ladenschluss werden auf die Gemeinden, jeweils für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich, übertragen.