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DelV
Text gilt ab: 26.03.2024
Fassung: 28.01.2014
§ 10
Regierungen
Die Ermächtigungen nach
1.
§ 9a Abs. 3 Sätze 1 und 5 FStrG,
2.
Art. 297 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch,
3.
§ 13 Abs. 1 Satz 1 des Wassersicherstellungsgesetzes; die Ermächtigung kann von den Regierungen durch Rechtsverordnung an die Kreisverwaltungsbehörden übertragen werden,
werden auf die Regierungen, jeweils für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich, übertragen.