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Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 23.03.1962
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Gesetz über die Verwendung der Rückflüsse aus Darlehen des Freistaates Bayern zur Förderung des Wohnungsbaues
Vom 23. März 1962
(BayRS IV S. 425)
BayRS 2330-6-B

Vollzitat nach RedR: Gesetz über die Verwendung der Rückflüsse aus Darlehen des Freistaates Bayern zur Förderung des Wohnungsbaues in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2330-6-B) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Abs. 269 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist
Art. 1
(1) 1Die Rückflüsse aus Darlehen, die der Freistaat Bayern zur Wohnungsbau- bzw. Wohnraumförderung gewährt hat und die mit dieser Zweckbestimmung künftig gewährt werden, sind laufend für Maßnahmen vorrangig der Wohnraumförderung zu verwenden. 2Sie können auch im Rahmen der Städtebauförderung für Maßnahmen eingesetzt werden, die der Verbesserung der Wohnverhältnisse dienen.
(2) Die Zweckbindung des Absatzes 1 entfällt, soweit die Rückflüsse zum Verlustausgleich oder zur Befriedigung von Gläubigern der Bayerischen Landesbank Girozentrale herangezogen werden müssen.
Art. 2
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen erläßt das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat.
Art. 3
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1956 in Kraft1).

1) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 23. März 1962 (GVBl. S. 30)