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Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 23.03.1962
Art. 1
(1) 1Die Rückflüsse aus Darlehen, die der Freistaat Bayern zur Wohnungsbau- bzw. Wohnraumförderung gewährt hat und die mit dieser Zweckbestimmung künftig gewährt werden, sind laufend für Maßnahmen vorrangig der Wohnraumförderung zu verwenden. 2Sie können auch im Rahmen der Städtebauförderung für Maßnahmen eingesetzt werden, die der Verbesserung der Wohnverhältnisse dienen.
(2) Die Zweckbindung des Absatzes 1 entfällt, soweit die Rückflüsse zum Verlustausgleich oder zur Befriedigung von Gläubigern der Bayerischen Landesbank Girozentrale herangezogen werden müssen.