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DWV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 28.11.1997
§ 9
Anrechnung des Sachbezugswerts
(1) Der Sachbezugswert ist in monatlichen Teilbeträgen von den Bezügen einzubehalten.
(2) 1Besteht kein Anspruch auf Bezüge, sind monatliche Beträge in gleicher Höhe zu leisten. 2§ 11 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 gelten entsprechend.
(3) Entsprechendes gilt für die Schlußzahlung der Betriebskosten.