Inhalt

DVWoR
Text gilt ab: 28.02.2024
Fassung: 08.05.2007
§ 2a
Einkommensgrenzen
(1) Für bereits vor dem 1. September 2023 gebundenen Wohnraum gelten abweichend von den nach Art. 13 BayWoFG, §§ 88 bis 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung oder § 13 des Wohnraumförderungsgesetzes durch die Bewilligungsstellen getroffenen Förderentscheidungen folgende Einkommensgrenzen:
1.
für einen Einpersonenhaushalt
23 800 €,
2.
für einen Zweipersonenhaushalt
36 300 €,

und

3.
zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person
8 200 €,
(2) Wurde in einer Förderentscheidung nach Abs. 1 innerhalb der Einkommensgrenzen eine Unterscheidung nach mehr als zwei Einkommensstufen vorgenommen, gelten hiervon abweichend die folgenden Einkommensstufen:
Haushaltsgröße
Einkommensstufe I
Einkommensstufe II
Einkommensstufe III
Einpersonenhaushalt
17 500 €
22 900 €
28 300 €
Zweipersonenhaushalt
27 500 €
35 350 €
43 200 €
für jede weitere zum Haushalt rechnende Person
6 700 €
8 700 €
10 700 €