Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 14.09.1993
§ 3
Durchführung der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung
(1) Vorschlagsberechtigte Behörden im Sinn des § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung sind
1.
für Wehrpflichtige, die im öffentlichen Dienst des Freistaates Bayern stehen,
a)
die Ernennungs- und Einstellungsbehörden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist,
b)
die obersten Dienstbehörden für die von der Staatsregierung ernannten Beamten,
c)
das Staatsministerium der Justiz für die Bediensteten des Strafvollzugs,
der Präsident des Obersten Landesgerichts, der Generalstaatsanwalt bei dem Obersten Landesgericht, die Oberlandesgerichtspräsidenten und die Generalstaatsanwälte bei den Oberlandesgerichten je für die Bediensteten ihres Geschäftsbereichs,
d)
der Präsident des Verwaltungsgerichtshofs für die Bediensteten des Verwaltungsgerichtshofs und der Verwaltungsgerichte,
e)
die Kreisverwaltungsbehörden für ihre Bediensteten, die zum Führungs- und Funktionspersonal in Spannungszeiten und im Verteidigungsfall gehören,
2.
für Wehrpflichtige, die im öffentlichen Dienst einer Gemeinde oder eines Landkreises stehen und nicht zum Führungs- und Funktionspersonal in Spannungszeiten und im Verteidigungsfall gehören, die Rechtsaufsichtsbehörde, für Wehrpflichtige, die im öffentlichen Dienst eines Bezirks stehen, der Bezirk,
jedoch
für Wehrpflichtige, die in Energieversorgungsunternehmen dieser Körperschaften tätig sind, die Regierung, für die Bediensteten an nichtstaatlichen öffentlichen Schulen der Schulträger,
3.
für Wehrpflichtige, die im öffentlichen Dienst einer anderen der Aufsicht einer Landesbehörde unterstehenden Körperschaft, Anstalt, Stiftung des öffentlichen Rechts oder sonstigen Vereinigung stehen, die Aufsichtsbehörde,
jedoch
für Wehrpflichtige, die im öffentlichen Dienst einer Orts-, Land- oder Innungskrankenkasse stehen, das Oberversicherungsamt,
für Wehrpflichtige, die im öffentlichen Dienst der Notarkasse, der Landesnotarkammer Bayern oder einer Rechtsanwaltskammer stehen, der Oberlandesgerichtspräsident,
4.
für Wehrpflichtige, die einer Hilfsorganisation des Katastrophenschutzes angehören oder im zivilen Bevölkerungsschutz tätig sind und nicht unter § 1 Abs. 5 Nr. 5 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung fallen, die Kreisverwaltungsbehörde,
5.
für wehrpflichtige Angehörige freier Berufe mit Aufgaben von besonderer öffentlicher Bedeutung
a)
das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
für Architekten und Ingenieure, die wichtige staatliche Baumaßnahmen planen, ausführen oder beaufsichtigen,
b)
das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
für amtlich bestellte Markscheider, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,
c)
der Oberlandesgerichtspräsident
für die Notare und Rechtsanwälte
d)
das Bayerische Landesamt für Steuern
für die Steuerberater und Steuerbevollmächtigten,
6.
für Wehrpflichtige in Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterstehen, das Bergamt,
7.
für Wehrpflichtige, die bei den nichtbundeseigenen Eisenbahnen, in der Hafenschiffahrt, bei Binnenhäfen, Flugplätzen oder den unmittelbar dazugehörenden Umschlagsbetrieben tätig sind, das für die Aufsicht zuständige Staatsministerium,
8.
für Wehrpflichtige, die im gewerbsmäßigen Güterkraft- oder Straßenpersonenverkehr einschließlich der Straßenbahn- und Omnibusunternehmen tätig sind, die nach dem Personenbeförderungsgesetz und dem Güterkraftverkehrsgesetz zuständige Genehmigungs- oder Erlaubnisbehörde,
9.
in allen anderen Fällen die Kreisverwaltungsbehörde, jedoch
a)
das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst
für die Hochschullehrer an Universitäten und Kunsthochschulen, soweit sie nicht unter Nummer 1 fallen,
b)
das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
für die amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr und die amtlich anerkannten Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl I S. 2086), in der jeweils geltenden Fassung,
c)
das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
für die amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 14 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1992 (BGBl I S. 1793) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 1 und 12 der Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung (BayRS 7101–12–A), geändert durch Verordnung vom 22. Mai 1990 (GVBl S. 146),
d)
das Oberversicherungsamt
für die bei den Betriebskrankenkassen – ausgenommen die Betriebskrankenkasse der Bayerischen Staatsbauverwaltung – tätigen Wehrpflichtigen.
(2) Der Beisitzer für den Ausschuß bei der Wehrbereichsverwaltung wird vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, die Beisitzer für die Ausschüsse bei den Kreiswehrersatzämtern werden von den Regierungen und den Kreisverwaltungsbehörden, soweit diese vorschlagsberechtigt nach Absatz 1 sind, benannt.