Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 14.09.1993
§ 1
Unterhaltssicherung
Über die Leistungen zur Unterhaltssicherung entscheiden im übertragenen Wirkungskreis die Landkreise und kreisfreien Gemeinden, in deren Gebiet der Wehrpflichtige vor der Einberufung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.