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DVVersoG
Text gilt ab: 01.11.2019
Fassung: 20.12.1994
§ 2
Vorstand
(1) Der Vorstand führt gemeinsam die Geschäfte der Versorgungskammer und vertritt diese.
(2) 1Die Zahl der weiteren Vorstandsmitglieder und die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands bestimmt das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium) im Benehmen mit dem Kammerrat. 2Das Staatsministerium kann im Benehmen mit dem Kammerrat stellvertretende Vorstandsmitglieder bestellen.
(3) 1Der Vorstand gibt sich im Benehmen mit dem Kammerrat eine Geschäftsordnung. 2Erlaß und Änderung der Geschäftsordnung bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums.
(4) Regelungen über die weitere Stellvertretung können in der Geschäftsordnung des Vorstands getroffen werden.
(5) 1Angelegenheiten von besonderer Bedeutung und Angelegenheiten, die mehrere Vorstandsbereiche betreffen, bedürfen der kollegialen Beratung und Beschlußfassung. 2Weitere Gegenstände kollegialer Beratung und Beschlußfassung werden in der Geschäftsordnung des Vorstands festgelegt. 3Im übrigen erledigen die Mitglieder des Vorstands ihre Aufgaben selbständig im Rahmen der Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilung.