DVVersoG
Text gilt ab: 01.11.2019
Fassung: 20.12.1994
§ 12
Verteilung der zu ersetzenden Kosten der Aufsicht
Dem Freistaat Bayern nach Art. 18 Abs. 6 Satz 1 VersoG zu ersetzende Kosten sind von den Versorgungsanstalten wie folgt aufzubringen:
1.
ein Drittel zu gleichen Teilen,
2.
ein Drittel nach der Höhe der Beitragseinnahmen gemäß Formblatt 3 Ziffer I Nr. 1 Buchst. a RechVersV, wobei dem Bayerischen Versorgungsverband die Beitragseinnahmen nur zur Hälfte angerechnet werden, und
3.
ein Drittel nach der Höhe der Kapitalanlagen gemäß Formblatt 1 Buchst. c RechVersV.