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DVVersoG
Text gilt ab: 01.11.2019
Fassung: 20.12.1994
§ 10
Verantwortlicher Aktuar
(1) 1Der Verantwortliche Aktuar testiert unter der Bilanz
1.
bei einer Finanzierung von Leistungsverpflichtungen über ein Anwartschaftsdeckungsverfahren mit genehmigungspflichtigem technischen Geschäftsplan mit „Es wird bestätigt, dass die versicherungstechnischen Rückstellungen des Abrechnungsverbands … nach dem zuletzt am … genehmigten technischen Geschäftsplan berechnet worden sind.“,
2.
bei einer Finanzierung über ein offenes Deckungsplanverfahren und Leistungsverpflichtungen, die aus den Werten der Bilanz über eine Rentenbemessungsgrundlage jährlich neu festgelegt werden, mit „Es wird bestätigt, dass für den Abrechnungsverband … die Rentenbemessungsgrundlage und die versicherungstechnischen Rückstellungen nach dem zuletzt am … genehmigten technischen Geschäftsplan festgelegt worden sind.“ und
3.
bei einer Gewährleistung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versorgungsverhältnissen durch die Mitglieder gemäß Art. 40 Abs. 2 Satz 1 VersoG mit „Es wird bestätigt, dass der Umlagesatz und die versicherungstechnischen Rückstellungen für den Abrechnungsverband … gemäß § … der Satzung festgelegt worden sind.“.
2Wird bei einer Versorgungsanstalt für alle Abrechnungsverbände das gleiche Finanzierungssystem angewandt, so entfällt die Angabe des Abrechnungsverbands.
(2) 1Im jährlichen Aktuarsbericht ist für jeden Abrechnungsverband das versicherungstechnische Rohergebnis und der Einfluss der wesentlichen Gewinn- und Verlustquellen auf das Rohergebnis zu ermitteln. 2Bei offenen Finanzierungssystemen ist der Kapitalisierungsgrad und der Anfangsverrentungssatz bei maximalem Leistungsniveau anzugeben. 3Auf wesentliche Änderungen des versicherungsmathematischen Geschäftsplans, der sonstigen versicherungsmathematischen Annahmen oder der Rechnungsgrundlagen gegenüber dem vorhergehenden Jahresabschluss ist hinzuweisen.
(3) 1Im umfassenden versicherungsmathematischen Gutachten ist die finanzielle Lage der Versorgungsanstalt zu analysieren. 2Insbesondere ist zu prüfen, ob die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den Satzungen ergebenden Leistungsverpflichtungen jederzeit sichergestellt ist. 3Werden Änderungen im Beitrags-/Leistungssystem durch Satzungsänderungen oder durch Änderungen bei der Festlegung der Leistungsansprüche vorgeschlagen, so muss nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen nach Art. 32 Abs. 2 VersoG erfüllt werden. 4Bei Finanzierungsmodellen mit Umlageelementen ist die zukünftige Entwicklung der Beitragsbelastung, des Kapitalisierungsgrads, des Leistungsniveaus, der Anfangsverrentung und der durchschnittlichen Verrentung bei Beginn der Altersversorgung zu ermitteln und entsprechend dem Versorgungsauftrag zu bewerten. 5Zu allen Kalkulationen ist zu prüfen, ob die Rechnungsgrundlagen für die Zukunft als ausreichend vorsichtig bemessen angesehen werden können, ob verwandte Näherungsverfahren oder vereinfachte Annahmen den tatsächlichen Geschäftsverlauf ausreichend genau wiedergeben und ob Optionen, die Mitglieder, Versicherte oder Leistungsberechtigte ausüben können, ausreichend vorsichtig bei der Kalkulation berücksichtigt wurden. 6Zeigen sich hierbei Veränderungen, die voraussichtlich auf Dauer zu einer höheren Inanspruchnahme von Leistungen oder zu geringeren Beitrags- oder Kapitalertragseinnahmen führen, so sind im Gutachten Vorschläge für eine Änderung der Rechnungs- und sonstigen Kalkulationsgrundlagen zu machen. 7Darüber hinaus ist zur Erfüllung des gesamten Versorgungsauftrags gemäß Art. 28 Sätze 1 und 3, Art. 32 Abs. 3 sowie Art. 44 Abs. 1 Satz 1 VersoG einzugehen auf Leistungen zweiter Ordnung und deren Finanzierung insbesondere im Hinblick auf Anpassungspflichten, die Einkommensentwicklung sowie den Kaufkraftverlust. 8Dazu sind ergänzend die durchschnittlichen Renten- und Versorgungsanwartschaften und durchschnittlichen laufenden Renten und Versorgungsansprüche der Invaliden, Altersrentner und Hinterbliebenen für jedes Geburtsjahr anzugeben.
(4) 1Der Aktuarsbericht ist spätestens drei Wochen vor der Sitzung des Verwaltungsrats zur Feststellung des Jahresabschlusses und das umfassende versicherungsmathematische Gutachten spätestens 16 Monate nach Stichtag dem Verwaltungsrat und der Aufsichtsbehörde vorzulegen. 2Der Verantwortliche Aktuar hat dem Verwaltungsrat den Aktuarsbericht und das versicherungsmathematische Gutachten jeweils auf der nächsten Sitzung zu erläutern.