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HeimKoZuV
Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 28.04.1967
§ 6
Verfahren
(1) 1Sachlich und örtlich zuständig für die Entscheidung über die Gewährung des Zuschusses (Bewilligungsstelle) ist im Auftrag des Staates diejenige Körperschaft, die im Einzelfall für die Heim- oder Familienunterbringung des Kindes oder Jugendlichen Sozialhilfe oder Jugendhilfe zu gewähren hat oder zu gewähren hätte, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der Sozialhilfe oder Jugendhilfe erfüllt wären. 2Sie bleibt auch zuständig, wenn das Kind in ein Heim, eine ähnliche Einrichtung oder in eine Familie außerhalb Bayerns aufgenommen wird.
(2) Antragsberechtigt sind die gesetzlichen Vertreter der Schüler oder die volljährigen Schüler.
(3) Für die Mitwirkung der Antragsberechtigten und der Unterhaltsverpflichteten sind die §§ 60 bis 67 SGB I sowie § 117 SGB XII entsprechend anzuwenden.
(4) Die Bewilligungsstelle ist befugt, Auskunft zu verlangen, soweit es die Durchführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes oder dieser Verordnung erfordert,
1.
von Behörden,
2.
im Fall der Heimunterbringung vom Heimträger,
3.
im Fall der Familienunterbringung von den das Kind aufnehmenden Personen.
(5) Für die Überwachung des Vollzugs der Art. 25 und 36 BaySchFG sowie die Auszahlung der Mittel ist bis einschließlich 31. Juli 2018 die Regierung von Mittelfranken als Schulaufsichtsbehörde nach Art. 59 Abs. 1 Satz 1 BaySchFG und ab dem 1. August 2018 das Landesamt für Schule zuständig.